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Das Verfahren zur Endlagersuche in Deutschland sucht insbesondere wegen seines hohen Anspruchs an Wissenschaftlichkeit und Partizipation seinesgleichen in Europa und der Welt. Dabei kann es bei der Umsetzung dazu kommen, dass nachgebessert werden muss. Die Stärke des Verfahrens ist aber, dass es insgesamt als ein "lernendes Verfahren" angelegt ist, und deshalb Kritik und Verbesserung systemimmanent sein sollten. Insofern steht es außer Frage, dass es angesichts der erheblichen Zeitverzögerung nun Aufgabe aller Akteure sein muss, innerhalb der gebotenen Sicherheit alle Beschleunigungspotentiale zu heben.
Am Ende des über 60jährigen Zeitalters der Atomstromproduktion in Deutschland stehen über 1.900 Castoren mit hochradioaktivem Atommüll, für die ein Endlager erst noch gefunden werden muss. Gerade weil wir zukünftigen Generationen über Jahrtausende ein hochgefährliches Erbe für die Biosphäre überantworten (müssen), muss bei diesem Prozess im Sinne des Vorsorgeprinzips der Grundsatz "Gründlichkeit vor Schnelligkeit" gelten. Gleichzeitig darf das Ziel, den hochradioaktiven Atommüll so schnell und so sicher wie möglich untertage zu bringen, nicht aus dem Blick geraten.
Das Standortauswahlgesetz hat, ohne dass jemals eine konkrete Zeitplanung erstellt wurde oder vorgelegen hat, das Jahr 2031 als Zeitpunkt, zu dem der Abschluss des Verfahrens angestrebt werden soll, von der Endlagerkommission übernommen. Dabei hat bereits die Endlagerkommission den Aspekt der Zeitbedarfe für die einzelnen Projekteschritte bis zur Ermittlung eines Standortes als schwer abschätzbar dargestellt (BT-Drs. 18/9100). Die Motivation hinter der Zeitmarke 2031 im Gesetzgebungsverfahren war die Notwendigkeit, dass die Arbeiten im Standortauswahlverfahren zügig beginnen.
Das StandAG sieht explizit den Verfahrensschritt Konkretisierung und Erarbeitung des Zeitplans vor. Nach Amtsübernahme von Steffi Lemke im BMUV hat sie um die Vorlage einer konkreten Zeitplanung bzw. Zeitabschätzung für alle drei Phasen gebeten. Mit der Zeitplanung für Phase I und die darüber hinausgehende weitere Abschätzung wurde transparent, was viele Expert*innen bereits wussten, dass 2031 als Enddatum nicht eingehalten werden kann. Die BGE nannte dafür jedoch plausible Gründe, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Standortauswahlgesetzes ergeben und teilweise vorab nicht eindeutig vorherzusehen waren - wie z.B. die verbliebende große Anzahl an potenziellen Erkundungsregionen und die dafür nun nötig gewordene gleichzeitige Verfügbarkeit von Erkundungstechnik.
Die konkretisierte Zeitplanung hat viele zum aktuellen Zeitpunkt noch ungeklärte Fragen aufgeworfen. Unser gemeinsames Ziel muss es nun sein, Optimierungs- und Beschleunigungspotentiale zu identifizieren und umzusetzen.
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